Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 3 2002

§ 110 Stimmabgabe

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 109 § 111