Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 3 2002§ 110 Stimmabgabe
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 3 2002Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.